Beschneidung von Jungen und Mädchen aus religiösen Gründen

Das Kölner Urteil, die gesellschaftliche Diskussion und die juristische Entwicklung.

Volker Beck, die Beschneidung und seine früheren Bestrebungen die Pädophilie zu legalisieren

Dem Politiker Volker Beck soll hier, auf Grund seiner bemerkenswert unverzüglichen Reaktion in der Beschneidungsdebatte und seinen bisherigen, scheinbar damit in Widerspruch stehenden Haltungen der Kirche gegenüber, eine eigene Seite zur Verfügung gestellt werden.

Nach der 213. Plenarsitzung im Bundestag, am 12.12.2012, hat Volker Beck u. a. eine Erklärung abgegeben, in der er sein Abstimmungsverhalten begründet.
http://beckstage.volkerbeck.de/2012/12/12/beschneidungsdebatte/

Beck schreibt dort: "Zudem möchten wir das Recht des Kindes stärken. Das Kind muss, soweit es dazu schon in der Lage ist, auch schon vor dem 14. Lebensjahr von ärztlicher Seite über den Eingriff aufgeklärt werden. Selbstverständlich muss der Junge dann auch die Möglichkeit zum Widerspruch haben, wenn er den Eingriff nicht wünscht."

Wenn diese Forderung auch mit denen des Ethikrates übereinstimmt, ergibt sich für Beck noch eine ganz andere Folge.

Volker Beck spricht sich in der Stellungnahme für ein Vetorecht, bereits vor dem 14. Lebensjahr aus und damit selbstverständlich für die rechtliche Einwilligungsfähigkeit eines 13, 12, 11, 10, 9, oder bspw. 8 jährigen Kindes. Wem das Recht zugesprochen wird in eine Teilamputation des Geschlechtsteils einzuwilligen, dem wird kaum die nicht-invasive Verwendung desselben verweigert werden können. Also der geschlechtliche Umgang. Wenn davon auszugehen ist, dass dieses heute so beschlossene Gesetz nicht von Dauer sein wird, kann damit gerechnet werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt das Einwilligungsalter neu verhandelt werden wird. Die Bestrebungen der religiösen Lobby werden dabei dahin gehen, dieses Alter soweit wie nur irgend möglich nach unten zu verlegen. Beck könnte dann seine damalige Strategie, die Pädophilie zu legalisieren, neu verfolgen. (Quelle und Bezug siehe unten)

Mit welcher menschenverachtenden Skrupellosigkeit Beck damals argumentierte zeigt folgendes (in Übereinstimmung mit Jäger):
"Selbst wenn der Nachweis der Gefährlichkeit gelingt, darf eine Strafvorschrift nur geschaffen werden, wenn Unrechtsgehalt und Schädlichkeit so gravierend sind, daß die Strafbarkeit nicht unverhältnismäßig, also als Überreaktion erscheint."

Beck kalkuliert den gravierenden Schaden des Kindes, durch den pädophilen Gebrauch, nicht nur als grundsätzlich zu vermeidendes Risiko, sondern als allgemein hinzunehmendes Normalmaß, eiskalt ein.

Weiter heißt es zum Schutzalter: "Als Etappenziel kann hier nur eine Versachlichung der Diskussion um das Problem der Pädosexualität vorgeschlagen werden. Als strafrechtliche Perspektive wäre hier z.B. eine Novellierung ins Auge zu fassen, die einerseits das jetzige "Schutzalter" von 14 Jahren zur Disposition stellt (in den Niederlanden gab es solche Initiativen mit erheblichem Erfolg!) oder auch eine Strafabsehensklausel. Eine Diskussion um eine solche Reform des P. 176 würde sicherlich einem entkrampfteren und weniger angstbesetzten Klima den Weg bahnen."

"Eine Strafabsehensklausel, wäre sie durchgesetzt, würde eine tatsächliche Auseinandersetzung vor Gericht, und, wenn die Bewegung stark genug ist, in der Öffentlichkeit um die Frage einer eventuellen Schädigung eines Kindes durch sexuelle Kontakte mit einem Erwachsenen ermöglichen."

Seine Planungen begreifen die Vorgehensweise gegen das missbrauchte Kind vor Gericht bereits ein.

Geht es Volker Beck in seinen damaligen Ausführungen vieleicht aber nur um ein falsch verstandenes Kindeswohl, also das Wohl von Mädchen und Jungen?

Aufschlussreich ist Beck auch hier: "Auch wenn das Strafrecht als ultimo ratio hier nicht das geeignet Mittel ist, muß zumindest eine Antwort auf den von den Feministinnen artikulierten Schutzbedarf des Kindes, insbesondere des Mädchens, gefunden werden."

Wenn es Volker Beck um - seinen pervertierten Begriff - vom Kindeswohl ginge, müsste er den sexuellen Kontakt mit weiblichen Kindern abstrichslos verteidigen. Genau dies macht er aber nicht.

Die vielfach scheinbar widersprüchlich wahrgenommen Haltungen Becks gegenüber der Kirche sind nur dann unverständlich, wenn als seine Zielsetzung Menschenrecht und Menschenwürde in Opposition zu rückschrittlich religiösen Moral- und Machtansprüchen angenommen werden. Ersetzen wir diese durch die homosexuell (weil kirchengegegensätzlich) motivierte Zugriffsmöglichkeit auf das männliche, und kindliche männliche Genital, sehen wir uns einer sofortigen Klarheit gegenüberstehen.

Abschließend sei auch hier auf die Forderung der Unterzeichner der Stellungnahme hingewiesen, ausdrücklich die betäubungslose Beschneidung bei Säuglingen zu ermöglichen.
"Aus unserer Sicht ist die sechsmonatige Frist nach der Geburt, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, für eine nicht medizinisch notwendige Beschneidung ohne Narkose zu lang. Deshalb haben wir auch einem Änderungsantrag, diese Ausnahmefrist auf 14 Tage zu verkürzen, zugestimmt."
Diese Unterzeichner sind: Volker Beck, Claudia Roth, Katrin Göring-Eckardt, Konstantin von Notz, Marieluise Beck, Kerstin Müller, Cornelia Behm, Josef Winkler, Tom Koenigs, Sven-Christian Kindler, Kerstin Andreae, Hermann Ott, Lisa Paus

Quellangabe und Textzitate der voranstehenden Auszüge. Der Text liegt hundertfach im Internet vor. Da er auch auf fragwürdigen Seite zu finden ist, wird er hier direkt aufgeführt.

!! Nachtrag 20.09.2013: Weiter unten (Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text) sind Originalquellen verfügbar. !!

### Zitat Anfang ###

Beck, Volker

Das Strafrecht ändern?: Plädoyer für eine realistische Neuorientierung der Sexualpolitik

Angelo Leopardi (ed.), Der pädosexuelle Komplex, Berlin, Frankfurt (Main): Foerster, S.28-34 (1988)

Die nachfolgenden Auszüge stammen von Volker Beck - Die Grünen.

[...]

[S.260:] Der Sonderausschuß des Deutschen Bundestags hatte 1973 bei der Vorbereitung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes versucht, seiner Arbeit eine rationale Erörtrung der Problematik zugrunde zu legen. Angesichts der Bedenken der geladenen Experten hinsichtlich der Behauptung, gewaltlose pädosexuelle Erlebnisse störten die sexuelle Entwicklung eines Kindes, verpflichtete sich der Sonderausschuß mit seiner Definition des zu schützenden Rechtsgutes als der "ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes" immerhin einer sachlichen Argumentation. Allerdings hat der Sonderausschuß sich selbst bei seinen Vorschlägen nicht daran gehalten und sich wieder besseres Sachverständigenwissen für eine generelle Strafbarkeit der Sexualität mit Kindern entschieden.

Obwohl dieser Ansatz einer rationalen Auseinandersetzung mit dem Problem der P. 176 nicht gleich zum Erfolg führte, scheint er mir der einzige Ausgangspunkt für eine tatsächliche Verbesserung der rechtlichen Situation der Pädophilen.

[S. 261-262:] Jäger hat recht, wenn er meint, daß es am aussichtsreichsten ist, die politische Diskussion zu führen, indem man die Reform an dem mißt, was die Reformer sich vorgenommen hatten. Hierzu formulierte er sieben programmatische Thesen, von denen ich vor allem die ersten sechs - hier im Wesentlichen wiedergegeben - maßgeblich für eine reformistische Sexualstrafrechtspolitik halte:

  1. Das Strafrecht dient allein dem Rechtsgüterschutz. Gesetzgeber ist daher nur legitimiert, sozial gefährliche Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
  2. Die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit des zu beurteilenden Verhaltens bedarf des empirischen Nachweises.
  3. Selbst wenn der Nachweis der Gefährlichkeit gelingt, darf eine Strafvorschrift nur geschaffen werden, wenn Unrechtsgehalt und Schädlichkeit so gravierend sind, daß die Strafbarkeit nicht unverhältnismäßig, also als Überreaktion erscheint.
  4. Nur tatbestandstypische Gefahren sind zu berücksichtigen. Strafvorschriften, die gefährliche und ungefährliche Verhaltenweisen gleichermaßen umfassen, sind nicht zu rechtfertigen.
  5. Zu den gesicherten Auffassungen heutiger Kriminalpolitik gehört auch, daß das Strafrecht nur die ultima ratio im Instrumentarium des Gesetzgebers ist, die Strafbarkeit also nur das äußerste Mittel der Sozialpolitik sein darf. Bevor sich der Gesetzgeber zur Anwendung deses letzten und äußersten Mittels entschließt, hat er zu prüfen, ob nicht andere, außerstrafrechtliche Mittel zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter ausreichen.
(Herbert Jäger, Möglichkeiten einer weiteren Reform des Sexualstrafrechts, in: Dannecker/Sigusch: Sexualtheorie und Sexualpolitik. Stuttgart 1984, S.68f.)

[...]

[S. 263:] Man wird nicht umhin können, sich bei dieser Diskussion mit den Argumenten der Frauenbewegung auseinanderzusetzen und die Perspektive der Feministinnen, die oft auch durch frühe sexuelle Kontakte mit Vätern und Onkeln traumatisch gefärbt ist, ernstzunehmen.

Als Etappenziel kann hier nur eine Versachlichung der Diskussion um das problem der Pädosexualität vorgeschlagen werden. Als strafrechtliche Perspektive wäre hier z.B. eine Novellierung ins Auge zu fassen, die einerseits das jetzige "Schutzalter" von 14 Jahren zur Disposition stellt (in den Niederlanden gab es solche Initiativen mit erheblichem Erfolg!) oder auch eine Strafabsehensklausel. Eine Diskussion um eine solche Reform des P. 176 würde sicherlich einem entkrampfteren und weniger angstbesetzten Klima den Weg bahnen. Eine Strafabsehensklausel, wäre sie durchgesetzt, würde eine tatsächliche Auseinandersetzung vor Gericht, und, wenn die Bewegung stark genug ist, in der Öffentlichkeit um die Frage einer eventuellen Schädigung eines Kindes durch sexuelle Kontakte mit einem Erwachsenen ermöglichen. Wer jetzt einwendet, daß man die Gerichte kenne und dort der Fortschritt nicht gerade Urständ feiert, hat sicher recht, aber die Alternative sieht nicht besser aus: Ein Vertrauen darauf, durch noch so starken öffentlichen Druck eine Mehrheit für eine Streichung des Sexualstrafrechts im Parlament zu erhalten, scheint reichlich naiv.

Immerhin - und das macht langfristig Hoffnung auf ein "Reförmchen" auch gerade beim P. 176 StGB - hat der Sonderausschuß des Bundestages damals gerade für diesen Paragraphen eine erneute parlamentarische Diskussion für den Fall in Aussicht gestellt, daß sich die jetzige Definition des zu schützenden Rechtsgutes sexualwissenschaftlich nicht mehr halten lasse. Wer für die Lebens- und Rechtssituation der pädophilen Menschen etwas erreichen will, muß diese Diskussion mit Aufklärung und Entmythologisierung vorbereiten, eine bloße Ideologisierung der Gegenposition zum Sexualstrafrecht kann hierin ihres realpolitischen Mißerfolgs sicher sein.

[...]

[S.266:] Eine Entkriminalisierung der Pädosexualität ist angesichts des jetzigen Zustandes ihrer globalen Kriminalisierung dringend erforderlich, nicht zuletzt weil sie im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen aufrechterhalten wird.

[S. 268:] Auch wenn das Strafrecht als ultimo ratio hier nicht das geeignet Mittel ist, muß zumindest eine Antwort auf den von den Feministinnen artikulierten Schutzbedarf des Kindes, insbesondere des Mädchens, gefunden werden. Bevor dies nicht der Fall ist, wird ein unaufrichtiges Kinderbild, das die uneingeschränkte Fähigkeit zu einvernehmlicher Sexualität (auch für das Kleinkind?) einschließt, einem mythischen Kinderbild gegenüberstehen, das von einer generellen Unfähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung und einer generellen Traumatisierung durch sexuelle Erlebnisse beim vorpubertären Menschen ausgeht. Auf beiden Seiten Irrationalität, auf beiden Seiten Schielen auf Populismus statt sachgerechter Auseinandersetzung.

### Zitat Ende ###

Stellungnahme von Volker Beck auf abgeordnetenwatch.de
http://www.abgeordnetenwatch.de/volker_beck-650-5916--f70338.html#q70338

Volker Beck - Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Volker_Beck

Debatte um Abschaffung des Sexualstrafrechts in Deutschland - Wikipedia
http://de.wikipedia.org/./Debatte_um_Abschaffung_des_Sexualstrafrechts_in_Deutschland

Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text

Grüne: Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text - Spiegel (20.09.2013)
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/paedophilie-debatte-um-gruene-volker-beck-taeuschte-oeffentlichkeit-a-923357.html
Mit den Originalquellen:

  1. Becks Manuskript aus dem Schwulenreferat der grünen Bundestagsfraktion
    http://www.spiegel.de/media/media-32292.pdf (ursprüngliche Quelle)
  2. Becks Gastbeitrag für das Buch Der pädosexuelle Komplex
    http://www.spiegel.de/media/media-32291.pdf (ursprüngliche Quelle)

Hat Beck den Bundestag hinters Licht geführt? - Die Welt (21.09.2013)
http://www.welt.de/politik/deutschland/article120245845/Hat-Beck-den-Bundestag-hinters-Licht-gefuehrt.html

Distanzierung von Volker Beck zu beiden Texten (Manuskript und Gastbeitrag)

Volker Beck Stellungnahme zu Buch und Manuskript

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