Beschneidung von Jungen und Mädchen aus religiösen Gründen

Das Kölner Urteil, die gesellschaftliche Diskussion und die juristische Entwicklung.

Kinderschutzinstitutionen zur Beschneidung

Deutsche Kinderhilfe e.V.
https://www.kinderhilfe.de
Die Deutsche Kinderhilfe setzt sich gegen eine Legalisierung der Beschneidung an Minderjährigen ein. Siehe auch unter Pressemeldungen und Petitionen.

Schwarzer Tag für Kinderrechte: Gesetz zur religiös motivierten Beschneidung mit heutigem Beschluss des Bundestages durchgepeitscht (12.12.2012)
https://www.kinderhilfe.de/blog/artikel/schwarzer-tag-fuer-kinderrechte-gesetz-zur-religioes-motivierten-beschneidung-mit-heutigem-beschluss-des-bundestages-durchgepeitscht/

National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland (NC)
http://www.national-coalition.de/
Sondernewsletter 5/2012
http://www.national-coalition.de/newsletter/1342685184.html
Im November steht eine Sitzung der Koordinierungsgruppe, mit nachfolgender Positionierung an.
Stellungnahme zu den Eckpunkten einer Regelung zur Beschneidung von Jungen (15.10.2012)
http://www.national-coalition.de/pdf/15_10_2012/Stellungnahme_NC_zu_Eckpunkten_BMJ_final.pdf

Deutscher Kinderschutzbund Bundesverbandes e.V.
http://www.dksb.de
Der Deutscher Kinderschutzbund spricht sich zwar dafür aus, "dass medizinisch nicht notwendige Eingriffe in den Körper eines Kindes unterbleiben"..."auch für einen so schwerwiegenden und unumkehrbaren Eingriff wie die Zirkumzision", möchte dieses Ziel aber nur auf dem Wege eines Appells, ohne Androhung von "straf- oder familienrechtlichen Schritten" verwirklicht sehen und schließt sich den Forderungen des Ethikrates, die Beschneidung u.a. unter Einräumung eines "entwicklungsabhängigen Vetorechtes" zu erlauben an. Das intellektuelle Vetorecht eines Säuglings zur Grundlage zu machen, knüpft das Ergebnis an eine mit Sicherheit nicht vorhandene Bedingung. Man hätte Primo Levi so auch das Recht, den Viehwagen zu verlassen, unter der Bedingung, kein Jude zu sein, einräumen können. Die einzige Möglichkeit der Vetobekundung des Säuglings besteht in der Schmerzäußerung. Die Eliminierung der Grundlage dazu, die Schmerzempfindung, durch eine "qualifizierte Schmerzbehandlung" herbeizuführen, ist bereits beschlossene Sache.
http://www.dksb.de/images/web/PDFs/SN%20Beschneidung-2012-09-17-js.pdf

Es ist vollständig offensichtlich, dass die Zahl der Beschneidungen zurückgehen wird, wenn die Wahl dazu der Entscheidungsmacht des Betroffenen unterliegt. Die Umgehung der freien Entscheidung hat daher allerhöchste Priorität.

Zur Feststellung der möglichen Altersgrenze, für eine rechtlich wirksame Einwilligung, führt Holm Putzke aus: "Mithin dürfte es zwar die Regel sein, dass die Einsichtsfähigkeit im Falle einer medizinisch nicht indizierten Zirkumzision erst mit Erreichen der Volljährigkeit vorliegt, in Ausnahmefällen kann die sittliche und geistige Reife aber auch schon früher gegeben sein, um Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und der damit verbundenen Einwilligung vernünftig beurteilen zu können." Die ausführliche Herleitung dieser Altersgrenze ist zu finden in: Holm Putzke, Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben, Abschnitt IV. Rechtfertigung durch Einwilligung? (siehe Kölner Urteil)

Offener Brief an den Bundesvorstand - Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Villingen-Schwenningen
http://www.dksb-vs.de/aktionen-in-der-letzten-zeit/offener-brief-an-den-bundesvorstand/
"Als Lobbyist der Kinder sollte nach unserer Ansicht der Kinderschutzbund uneingeschränkt für das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit eintreten. Dies schließt für uns eine zustimmende Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf aus."

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